BITV 2.0 – Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung
Deutsche Verordnung zur barrierefreien Informationstechnik. Setzt die EU-Web-Richtlinie um, verweist auf EN 301 549 und WCAG 2.1 AA und fordert zudem DGS (Deutsche Gebärdensprache) und Leichte Sprache.
Wer ist verpflichtet?
- Behörden des Bundes und der Länder sowie deren Auftragnehmer
- Teilweise private Anbieter (z. B. über Beschaffung/Sektorvorgaben); für Verbraucher-Produkte/-Dienste siehe auch EAA/BFSG
Zentrale Anforderungen
WCAG 2.1 AA
Erfüllung der Erfolgskriterien für Web-Inhalte und Apps.
EN 301 549
Erstreckt sich auf Nicht-Web-Dokumente sowie Software/ICT.
DGS & Leichte Sprache
Sichtbarer Link/Video in DGS und Seite in Leichter Sprache.
Erklärung & Feedback
Barrierefreiheitserklärung und Meldemöglichkeit für Barrieren.
Vorgehen zur Konformität
- Audit nach WCAG 2.1 AA und EN 301 549
- DGS-Inhalte & Leichte-Sprache-Seite einrichten
- Barrierefreiheitserklärung & Feedback-Mechanismus veröffentlichen
- Probleme beheben, mit AT (z. B. NVDA) und Tastatur erneut testen
Bei physischen Standorten: Angaben zu Zugänglichkeit vor Ort (Parken, Rampen, Aufzüge, Leitsysteme, barrierefreie WCs) ergänzen.